Satzung

Der Aktionsgemeinschaft „Wir in Bookholzbergerg e. V. i. G.“  (WiB)

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Wir in Bookholzberg“ (kurz WiB), hat seinen Sitz in Ganderkesee-Bookholzberg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins „Wir in Bookholzberg e. V“.

§2 Zweck des Vereins

Vereinsziel ist es, durch Veranstaltungen, Werbung und PR-Maßnahmen ein positives Image für den ortsansässigen Handel, Handwerk, Dienstleister sowie Vereinen, Verbänden, Organisationen zu erreichen und so dessen Attraktivität zu steigern. Der Verein vertritt die Interessen seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit sowie gegenüber kommunalen Einrichtungen.
Eine Gewinnerzielung ist nicht beabsichtigt. Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein handelt nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluß von parteipolitischen, konfessionellen und beruflichen Gesichtspunkten.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
Der Verein besteht aus:

a)    ordentlichen Mitgliedern
b)    Ehrenmitgliedern

Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die sich aktiv an dem in §2 dieser Satzung aufgeführten Zweck beteiligen wollen. Verbände, Vereine, Betriebe und Kirchen können als ordentliches Mitglied beitreten.
Alle ordentlichen Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.

Zu Ehrenmitgliedern können um die Förderung des Vereins besonders verdiente Persönlichkeiten durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben sonst Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

 

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Antrag um Aufnahme in den Verein als ordentliches Mitglied erfolgt durch Anmeldung bei dem Vorstand. Dieser entscheidet über die Aufnahme endgültig. Gründe für eine etwaige Ablehnung der Aufnahme brauchen nicht bekannt gegeben zu werden.

Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen; bei minderjährigen Personen von einem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.

 

§5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Austritt bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum
Ende eines Kalenderjahres. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
b) Durch Tod des Mitgliedes.
c)     Durch Ausschluss, beantragt von einem Vorstandsmitglied oder von mindestens drei Mitgliedern und durch den Vorstand beschlossen:
ca) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen.
cb) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem
Jahresbeitrag trotz Mahnung.
cc) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.

Der Ausschluss wird durch den Vorstand ausgesprochen. Er tritt sofort in     Kraft. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides das Einspruchsrecht an die Mitgliederversammlung zu. Zur Entscheidung kann eine Mitgliederversammlung extra einberufen werden.

Mit dem Ausschluss erlöschen sämtliche Rechte gegenüber dem Verein.

 

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen der Satzung. Sie können an allen Vereinsbeschlüssen im Rahmen von Mitgliederversammlungen teilnehmen.

Die Mitglieder sind verpflichtet:
a)    Die Satzung zu beachten und die Anordnungen des Vorstandes des Vereins zu    befolgen.
b)    Durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und seine Gemeinnützigkeit zu fördern bzw. aufbauen zu helfen.
c)    Die festgesetzten Beiträge zu bezahlen.

 

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

– der Vorstand
– die Mitgliederversammlung

Die Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Der Vorstand (§26 BGB) besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart.

Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam, wobei entweder der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzende mitzuwirken hat.

Dem erweiterten Vorstand gehören an 6 Beisitzer.

Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.

Das Amt eines Mitgliedes des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes wird in einer Geschäftsordnung festgelegt, die vom Vorstand beschlossen wird.

 

§8 Mitgliederversammlung

Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle einer der Stellvertreter, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen.

Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf einberufen. Mindestens einmal im Jahr bis zum 31.03. jeden Jahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) einberufen worden sein. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragen.

Durch zwei von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf jeweils zwei Jahre gewählte Kassenprüfer (Ausnahme ist das erste Geschäftsjahr, wo ein Kassenprüfer auf ein Jahr und der zweite Kassenprüfer auf zwei Jahre gewählt wird) hat zu Beginn eines jeden Jahres unter Vorlage sämtlicher Kassenbelege eine Prüfung der Kasse zu erfolgen.

Der Prüfungsbericht wird auf der ordentlichen Mitgliederversammlung verlesen. Hierbei soll gleichzeitig die Entlastung des Vorstandes auf  Antrag der Kassenprüfer vorgenommen werden.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorsitzende fest.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle einer der Stellvertreter, hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl anwesender Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse werden, soweit in dieser Satzung nicht anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

Zur Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung gehört unter anderem:

Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
Abnahme der Jahresrechnung
Entlastung des Vorstandes
Festsetzung von Beiträgen
Durchführung von Wahlen
Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

§9 Mitgliedsbeitrag

Jedes Mitglied hat dem Verein einen in der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich festgesetzten Beitrag zu zahlen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Beiträge und Spenden werden i. S. des Zweckes nach  § 2 verwendet.

 

§10 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Mit Ende des Jahres sind die Geschäftsbücher abzuschließen und ein Geschäftsbericht anzufertigen. Die Jahresrechnung ist den Kassenprüfern lückenlos vorzulegen. Die Ausschüttung von Überschüssen an die ordentlichen oder an Ehrenmitglieder ist ausgeschlossen. Auch dürfen diese in ihrer Eigenschaft als ordentliche  oder als Ehrenmitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

 

§11 Beschlussfähigkeit

Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung unabhängig von der Anzahl anwesender Mitglieder.
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, zur Änderung der Satzung oder Abwahl von Mitgliedern des Vorstandes ist die Anwesenheit von zweidrittel der Vereinsmitglieder erforderlich.
Ist eine zur Beschlussfassung über die in 2) festgelegten Zwecke einberufene Mitgliederversammlung gemäß 2) nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von einem Monat seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit der selben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Mitgliederversammlung darf frühestens einen Monat nach dem ersten Versammlungstermin stattfinden, hat aber spätestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
Die Einladung zu der weiteren Mitgliederversammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.
Die neue Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

 

§12 Beschlussfassung

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ausnahmen bilden 1) bis 4). Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

1) Zu dem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 75% der erschienenen Mitglieder erforderlich.

2) Zur Änderung des Zweckes des Vereins (§2 der Satzung) ist die Zustimmung aller erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

3) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 90% der erschienenen Mitglieder erforderlich.

4) Zur Beschlussfassung über die Abwahl von Mitgliedern des Vorstandes ist eine Mehrheit von 75% der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

§13 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift der Mitgliederversammlung anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zu unterschreiben.

Jedes Mitglied ist berechtigt, diese Niederschriften einzusehen, jedoch ist dieses Anliegen spätestens bei der ordentlichen Mitgliederversammlung für das jeweils verflossene Jahr anzumelden und durchzuführen.

 

§14 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes des Vereins unmittelbar und ausschließlich der Gemeinde Ganderkesee zu, mit der Auflage, den jeweiligen Betrag nach Beschluss des Gemeinderates anerkannten steuerbegünstigten Institutionen der Kinder- und Jugendorganisationen im Ortsteil Bookholzberg zuzuwenden.

 

§15 Schiedsgericht

Bei Streitigkeiten in Vereinsangelegenheiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sowie zwischen Mitgliedern untereinander ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen. Die streitenden Parteien haben sich der Entscheidung eines Schiedsgerichtes zu unterwerfen.
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Personen zusammen. Jede Partei benennt einen Schiedsrichter, die zusammen wiederum einen Obmann wählen. Können die Schiedsrichter sich nicht auf einen Obmann einigen, so wird dieser Obmann durch den Vorstand bestimmt. Alle drei Personen müssen Mitglieder des Vereins sein.
Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ergeht gebührenfrei, sie ist endgültig und nicht anfechtbar.

 

§16 Ehrengericht

Schädigt ein Mitglied das Ansehen oder die Ehre des Vereins, verstößt es gegen die Satzung oder einen Vereinsbeschluss, kann der Vorstand das Ehrengericht anrufen. Ebenfalls können Mitglieder in eigener Sache das Ehrengericht anrufen.

Das Ehrengericht setzt sich aus 3 Mitgliedern des Vorstandes zusammen, davon mindestens dem Vereinsvorsitzenden bzw. ein stellvertretender Vorsitzender. Das Ehrengericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Das Ehrengericht kann ein Mitglied verwarnen oder dessen Ausschluss dem Vorstand empfehlen.

Gegen den Beschluss des Ehrengerichtes ist Berufung bei der Mitgliederversammlung möglich, und zwar innerhalb eines Monats seit Zustellung des Spruches. Die Mitgliederversammlung entscheidet nach Anhören des Mitgliedes, des Ehrengerichtes bzw. des Vorstandes endgültig.

 

§17 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit Genehmigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Stand: 13. Februar 2008